Neuregelungen in Tempo 30-Zonen    
       
Seit dem 1. Februar 2001 sind diverse Änderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft getreten.
Die bekannteste Neuerung dürfte das "Handy-Verbot" am Steuer sein. Weniger bekannt sind bislang Änderungen, die die Einrichtung von Tempo30-Zonen betreffen.
Durch die Gesetzesänderung wird den Gemeinden die Einrichtung von Tempo30-Zonen erleichtert. Innerorts müssen Autofahrer nun stets mit der Anordnung einer Temporeduzierung rechnen.
Neue 30er Zonen sollen deutlich auch als solche zu erkennen sein. Daher hat der Gesetzgeber ausgeschlossen, dass in in diesen Zonen durch Ampeln (sofern nicht vor dem 1. November 2000 errichtet), Fahrstreifenbegrenzungen, Leitlinien, benutzungspflichtige Radwege und das Verkehrszeichen 306 »Vorfahrtstraße« der Charakter einer Hauptstraße entsteht.
VZ 306
Verkehrszeichen 306
»Vorfahrtstraße«
VZ 301 Ebenfalls neu ist die Vorschrift, dass an Kreuzungen und Einmündungen grundsätzlich die Vorfahrtregel »rechts vor links« gelten muss. Lediglich auf Straßen, die vom öffentlichen Linienverkehr befahren werden, kann von dieser Vorfahrtsregelung abgesehen werden. An den betroffenen Straßenzügen kann das Verkehrszeichen 301 »Vorfahrt nur an der nächsten Kreuzung oder Einmündung« zum Einsatz kommen.
Verkehrszeichen 301
»Vorfahrt nur an der
nächsten Kreuzung oder Einmündung«
       
Welche Auswirkungen haben diese Neuerungen auf eine Tempo30-Regelung auf dem Rauhehorst ?
       
Zunächst muss festgestellt werden, dass der Bus den Rauhehorst befährt und - nach der Neukonzeption des Busliniennetzes - auch in Zukunft befahren wird. Daher würde die Neuerung der Vorfahrtregelung »rechts vor links« auf dem Rauhehorst ohnehin nicht in Betracht kommen. Die bestehenden Verkehrsschilder »Vorfahrtstraße« müßten nur durch das Verkehrszeichen »Vorfahrt nur an der nächsten Kreuzung oder Einmündung« ausgetauscht werden.
Eine weitere Ampel (bspw. an der Einmündung zur Tondernstraße) ist derzeit von der Verwaltung nicht vorgesehen. Daher würde auch diese Gesetzesänderung keine Konsequenzen bei einer Tempo30-Regelung auf dem Rauhehorst nach sich ziehen. Hier - wie auch an anderen Stellen - wären auch alternative Möglichkeiten zur Fahrbahnüberquerung denkbar (Fußgängerüberweg, Einengungen der Fahrbahn, etc. ...). Die bestehende Fußgängerampel (Fußweg zur Babenend-Schule - Maria-Montessori-Straße) hätte "Bestandsschutz", da sie vor dem 1. November 2000 errichtet worden ist.
 
{short description of image} Durch die Neuregelungen in Tempo30-Zonen durch die StVO haben sich keine Einschränkungen ergeben, die gegen die Ausweisung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf dem Rauhehorst sprechen würden.
Auch bei Tempo 30 könnte der Rauhehorst seine Funktion als Wohnsammelstraße und Buslinie erfüllen.
       
Wie sieht es in anderen Straßen aus ? Lassen der bauliche Zustand der Straße und die Beschilderung auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit schließen?

Die Anwohnergemeinschaft Rauhehorst hat sich in Oldenburg umgeschaut:


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externe Links zum Thema:
Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (33. ÄndVStVR) samt Begründung vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
„Was lange währt, wird endlich gut“ - Die gesetzliche Neuregelung von Tempo 30 aus Sicht der deutschen Städte von Dipl.-Pol. Oliver Mietzsch, Verkehrsreferent des Städtetages Nordrhein-Westfalen. (gleicher Text auch hier!)


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